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Ist die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, so übernimmt die Pflegekasse für Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe die Kosten für die notwendige Ersatzpflege. Einen Anspruch auf die Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige, die von einer Pflegeperson mindestens sechs Monate lang in der häuslichen Umgebung gepflegt worden sind. Wird die Verhinderungspflege von einem ambulanten Pflegedienst ausgeführt, werden Kosten von bis zu 2418,00€ pro Kalenderjahr übernommen.
Ist die Pflegeperson weniger als acht Stunden täglich verhindert, handelt es sich um die so genannte „stundenweise Verhinderungspflege“. Wird stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch genommen, bleibt das Pflegegeld davon unberührt und der abrechenbare Zeitraum ist nicht auf sechs Wochen pro Jahr beschränkt. Wird die Verhinderungspflege tageweise in Anspruch genommen, ist der abrechenbare Zeitraum auf maximal sechs Wochen jährlich beschränkt. Während der tageweisen Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
In dem Film „praktisch erklärt – Kurzzeit- und Verhinderungspflege“ vom Bundesministerium für Gesundheit sehen Sie die Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte der Verhinderungspflege.